Nach vierzehn Jahren und zwei Entwürfen, die 2017 und 2020 präsentiert wurden, wurde die endgültige Fassung des neuen GMP-Anhangs 1 am 25. August 2022 auf der Webseite von EudraLex veröffentlicht. Auf die Veröffentlichung des ersten Entwurfs folgten mehr als 6.000 Kommentare von Experten und Industrievertretern, die zur Veröffentlichung der zweiten Entwurfsfassung der Leitlinie führten.
Die neuen Bestimmungen über die Herstellung und/oder den Einfuhr von sterilen Arzneimitteln in das Gebiet der Europäischen Union treten am 25. August 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Absatz 8.123, der am 25. August 2024 in Kraft treten wird.
Bei dem neuen Anhang 1 handelt es sich nicht um eine Aktualisierung des bereits existierenden Dokuments, sondern um eine neue Leitlinie, die von der Arbeitsgruppe der GMP/GDP-Inspektoren und dem PIC/S-Ausschuss nachdrücklich gefordert wurde, die eine Überarbeitung des Anhangs 1 entsprechend den eingetretenen rechtlichen und technologischen Veränderungen empfohlen haben.
Dieser neue Anhang sollte auch hervorheben, wie die Hersteller von den neuen Möglichkeiten profitieren können, die sich aus der Anwendung und dem erweiterten Wissen über die in ICH Q9 und Q10 beschriebenen Instrumente ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist eine der wichtigsten Neuerungen des neuen Anhangs 1 das Kapitel 3 über die Grundsätze des Pharmaceutical Quality System bei der Herstellung steriler Arzneimittel.
Besondere Aufmerksamkeit wird den Konzepten des Quality Risk Management und der Integration des Qualitätssystems mit der CCS (Contamination Control Strategy) gewidmet, die für das gesamte Dokument von grundlegender Bedeutung sind.
Bei den neuen Technologien wurde der Schwerpunkt auf Systeme gelegt, die es erlauben, die Produktion mit Hilfe von Isolatoren oder RABS innerhalb von Klasse-A-Räumen abzutrennen, um den Kontakt mit menschlichem Personal zu vermeiden und so das Kontaminationsrisiko zu verringern. Genau diesen Systemen wurde in der endgültigen Fassung des Dokuments mehr Platz eingeräumt als in früheren Entwürfen, wobei die Merkmale, die für Trennvorrichtungen bzw. RABS gelten sollen, getrennt behandelt werden. Form-Fill-Seal (FFS)- und Blow-Fill-Seal (BFS)-Technologien werden ebenfalls in eigenen Abschnitten behandelt.
Absatz 8.123 tritt ein Jahr später in Kraft als der Rest von Anhang 1, da er sich auf die Konstruktion der verwendeten Geräte auswirkt. Die neue Leitlinie sieht nämlich eine unterschiedliche Häufigkeit der Sterilisation der Geräte vor, je nachdem, wie das Produkt be- und entladen wird. Ist das Gerät nicht mit einem automatischen System und einer entsprechenden Technologie ausgestattet, die das Produkt vom Rest der Umgebung isoliert, sollte es vor jeder neuen Ladung sterilisiert werden. Andererseits kann bei automatischen Systemen und geschlossenen Schutzbarrieren die Häufigkeit der Sterilisation im Rahmen der Contamination Control Strategy auf der Grundlage einer genauen Risikoanalyse festgelegt und dokumentiert werden.
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