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Tierarzneimittel in der geltenden EU-Verordnung 2022/1644

Tierarzneimittel in der geltenden EU-Verordnung 2022/1644

Die delegierte Verordnung 2022/1644 über die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren (zur Lebensmittelerzeugung bestimmt) trat am 15. Dezember 2022 in Kraft. Damit endeten die Übergangsmaßnahmen, die es den zuständigen Behörden bis zum 14. Dezember 2022 erlaubt hatten, derartige Kontrollen auf Rückstande gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen.

Die EU-Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, die Verwendung dieser pharmakologischen Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sowie das Vorhandensein von verbotenen oder nicht zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffen und der jeweiligen Rückstände zu kontrollieren.

Die Verordnung legt unter anderem fest, auf welche Weise die Proben während der Phasen  der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu entnehmen sind. Ferner legt sie die Kombinationen von Stoff- und Warengruppen fest, die von den Staaten beprobt werden müssen. Darüber hinaus werden das Probenahmeverfahren und die Kriterien für die Festlegung des Inhalts der nationalen risikobasierten Pläne sowie der nationalen Überwachungspläne festgelegt.

Zu kontrollierende Stoffe

Im Anhang 1 der Verordnung werden die zu kontrollierenden wirksamen Stoffe aufgelistet, die in zwei Gruppen unterteilt sind:

Gruppe A
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren verboten oder nicht zugelassen sind

  • Stoffe mit hormoneller bzw. thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten, deren Verwendung verboten ist.
  • Stoffe, die nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind.

Gruppe B
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind.

  • Antimikrobielle Stoffe.
  • Insektizide.
  • Fungizide.
  • Anthelminthika und andere Mittel gegen Parasiten.
  • Beruhigungsmittel.
  • Nicht steroidale Entzündungshemmer (NSAR).
  • Kortikosteroide und Glukokortikoide.
  • Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe, Kokzidiostatika und Histomonostatika.

Wenn die Kommission von „Rückständen“ spricht, meint sie die Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, ihre Umwandlungsprodukte, ihre Abbauprodukte sowie andere verwandte Stoffe, die in Tieren oder in Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorhanden sind. Die Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen dieser Stoffe sind in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt.

Probenahmen

In der Verordnung werden auch das Probenahmeverfahren und die nationalen Kontrollpläne, sowohl risikobasiert als auch nach dem Zufallsprinzip, sowie die Pläne für die Einfuhr aus Drittländern festgelegt.